Beratung der Anliegerstaaten
Die IGKB hat keine ausführende Vollzugsgewalt.
Vielmehr kann sie nur die Anliegerstaaten im Hinblick auf zu treffende
Maßnahmen beraten und Empfehlungen geben. Dafür verpflichten sich die
Anliegerstaaten, die vorgeschlagenen Gewässerschutzmaßnahmen nach besten
Kräften durchzusetzen, wobei das jeweilige innerstaatliche Recht
Handlungsgrundlage ist.

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