Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen
Verunreinigung
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
die Republik Österreich und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
der Freistaat Bayern,
die Republik Österreich und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
haben in dem Bestreben, durch gemeinsame
Anstrengungen den Bodensee vor Verunreinigung zu schützen, beschlossen,
ein Übereinkommen abzuschließen, und zu ihrem Bevollmächtigten ernannt:
Das Land Baden-Württemberg:
Ministerialrat Dr. Karl Kübler,
Innenministerium Baden-Württemberg,
Ministerialrat Dr. Karl Kübler,
Innenministerium Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern:
Ministerialrat Peter Bußler,
Bayerische Staatskanzlei,
Ministerialrat Peter Bußler,
Bayerische Staatskanzlei,
die Republik Österreich:
Ministerialrat Dr. Arpard Knapitsch,
Bundesministerium für Land- und Fortswirtschaft,
Ministerialrat Dr. Arpard Knapitsch,
Bundesministerium für Land- und Fortswirtschaft,
die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Sektionschef Dr. Emanuel Diez,
Eidgenössisches Politisches Departement,
Regierungsrat Dr. Simon Frick,
Baudepartement des Kantons St. Gallen,
Regierungsrat Rudolf Schümperli,
Baudepartement des Kantons Thurgau,
Sektionschef Dr. Emanuel Diez,
Eidgenössisches Politisches Departement,
Regierungsrat Dr. Simon Frick,
Baudepartement des Kantons St. Gallen,
Regierungsrat Rudolf Schümperli,
Baudepartement des Kantons Thurgau,
welche, nachdem sie sich ihre Vollachten mitgeteilt
und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, folgendes
vereinbart haben:
Art. 1
(1)Die Anliegerstaaten des Bodensees, das Land
Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, die Republik Österreich und die
Schweizerische Eidgenossenschaft (Kantone St. Gallen und Thurgau),
verpflichten sich zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gewässerschutzes
für den Bodensee.
(2)Die Anliegerstaaten werden in ihrem Gebiet darauf
hinwirken, dass der Bodensee vor weiterer Verunreinigung geschützt und
seine Wasserbeschaffenheit nach Möglichkeit verbessert wird. Zu diesem
Zweck werden sie die in ihrem Gebiet geltenden
Gewässerschutzvorschriften für den Bodensee und seine Zuflüsse mit
Nachdruck vollziehen.
(3)Die Anliegerstaaten werden insbesondere geplante
Wassernutzungen, welche die Interessen eines anderen Anliegerstaates an
der Reinhaltung des Bodensees beeinträchtigen können, einander
zeitgerecht mitteilen und, außer bei Gefahr im Verzuge oder im Falle
ausdrücklichen Einvernehmens, erst nach der gemeinsamen Erörterung
ausführen lassen.
Art. 2
Als Bodensee im Sinne dieses Übereinkommens gelten
der Obersee und der Untersee.
Art. 3
(1)Der Zusammenarbeit dient die von den
Anliegerstaaten gebildete ständige Internationale
Gewässerschutzkommission für den Bodensee (nachstehend Kommission
genannt).
(2)In der Kommission ist jeder Anliegerstaat durch
eine Delegation vertreten, der jeweils eine Stimme zukommt.
(3)Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann
zu den Sitzungen der Kommission Beobachter entsenden.
(4)Jede Delegation ist berechtigt, Sachverständige
beizuziehen.
(5)Mit der Durchführung einzelner, genau bezeichneter
Aufgaben kann auch die Kommission Sachverständige beauftragen.
Art. 4
a) Sie stellt den Zustand des Bodensees und die
Ursachen seiner Verunreinigung fest.
b) Sie beobachtet laufend die Wasserbeschaffenheit des Bodensees.
c) Sie berät und empfiehlt den Anliegerstaaten Maßnahmen zur Behebung bestehender Mißstände sowie zur Verhütung künftiger Verunreinigungen.
d) Sie erörtert geplante Maßnahmen eines Anliegerstaates im Sinne des Art. 1 Abs. 3.
e) Sie prüft die Möglichkeit und den etwaigen Inhalt einer Reinhalteordnung für den Bodensee, die gegebenenfalls den Gegenstand eines weiteren Abkommens der Anliegerstaaten bilden soll.
f) Sie behandelt sonstige Fragen, die die Reinhaltung des Bodensees berühren können.
b) Sie beobachtet laufend die Wasserbeschaffenheit des Bodensees.
c) Sie berät und empfiehlt den Anliegerstaaten Maßnahmen zur Behebung bestehender Mißstände sowie zur Verhütung künftiger Verunreinigungen.
d) Sie erörtert geplante Maßnahmen eines Anliegerstaates im Sinne des Art. 1 Abs. 3.
e) Sie prüft die Möglichkeit und den etwaigen Inhalt einer Reinhalteordnung für den Bodensee, die gegebenenfalls den Gegenstand eines weiteren Abkommens der Anliegerstaaten bilden soll.
f) Sie behandelt sonstige Fragen, die die Reinhaltung des Bodensees berühren können.
Art. 5
(1)Beschlüsse der Kommission werden bei Anwesenheit
aller Delegationen einstimmig gefasst. In Verfahrensfragen entscheidet
die einfache Mehrheit.
(2)Der Einstimmigkeit steht nicht entgegen, wenn sich
ein Anliegerstaat in Angelegenheiten, die ihn nicht betreffen, der
Stimme enthält. Beschlüsse, die ausschließlich den Untersee betreffen,
bedürfen nur der Stimmen der Delegationen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und des Landes Baden-Württemberg.
(3)Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung;
diese bedarf der Einstimmigkeit.
(4)Die Leiter der Delegationen verkehren miteinander
unmittelbar.
Art. 6
(1)Die Anliegerstaaten verpflichten sich, die von der
Kommission empfohlenen, ihr Gebiet betreffenden Gewässerschutzmaßnahmen
sorgfältig zu erwägen und sie nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts
nach besten Kräften durchzusetzen.
(2)Die Anliegerstaaten, in denen von der Kommission
empfohlene Gewässerschutzmaßnahmen durchgeführt werden sollen, können im
Einzelfall eine Empfehlung der Kommission als für sich verbindlich
anerkennen und eine entsprechende Erklärung durch ihre Delegation
abgeben.
Art. 7
Jeder Anliegerstaat trägt die Kosten seiner
Delegation und seiner Sachverständigen. Sind Sachverständige im Auftrag
der Kommission tätig, so werden die hierdurch entstehenden Kosten nach
einem jeweils von der Kommission zu beschließenden Verhältnis auf die
Anliegerstaaten aufgeteilt. Das gleiche gilt für Veröffentlichungen der
Kommission.
Art. 8
(1)Internationale Abkommen über die Schifffahrt und
die Fischerei bleiben unberührt.
(2)Die Kommission arbeitet auf ihrem Aufgabengebiet
mit internationalen Einrichtungen für die Schifffahrt und die Fischerei
und mit der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins gegen
Verunreinigung zusammen.
Art. 9
(1)Das vorliegende Übereinkommen bedarf der
Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich bei
der Regierung des Landes Baden-Württemberg hinterlegt werden. Es tritt
30 Tage nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2)Das Übereinkommen bleibt in Kraft, solange es
nicht von einem Anliegerstaat mit einer Frist von sechs Monaten auf
Jahresende gekündigt worden ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der
Anliegerstaaten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen in vierfacher Ausfertigung in Steckborn
(Kanton Thurgau) am 27. Oktober 1960.
Für das Land Baden-Württemberg
gez. Dr. Karl Kübler
gez. Dr. Karl Kübler
Für den Freistaat Bayern
gez. Peter Bußler
gez. Peter Bußler
Für die Republik Österreich
gez. Dr. Arpard Knapitsch
gez. Dr. Arpard Knapitsch
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
gez. Dr. Emanuel Diez
gez. Dr. Simon Frick
gez. Dr. Rudolf Schümperli
gez. Dr. Emanuel Diez
gez. Dr. Simon Frick
gez. Dr. Rudolf Schümperli
