Die Bodensee-Richtlinien

Grundlage des gemeinsamen Handelns

Das Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 verpflichtet die Länder und Kantone im Einzugsgebiet, die von der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB) empfohlenen, ihr Gebiet betreffenden Gewässerschutzmassnahmen sorgfältig zu erwägen und sie nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechtes nach besten Kräften durchzusetzen.
Die IGKB hat erstmals auf ihrer 12. Tagung am 1. Juni 1967 in Wildhaus Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees verabschiedet. Diese wurden mehrmals ergänzt und zum Teil auch neu gefasst, zuletzt 1987.
Sie enthalten neben Anforderungen an die Abwassertechnik insbesondere auch Empfehlungen für Massnahmen und Regelungen im Bodensee und seinem Einzugsgebiet, die die ökologische Funktionsfähigkeit des Sees nachhaltig sicherstellen sollen.

Die vorliegende Neufassung von 2005 liegt als vollständig überarbeitete Version vor. Sie soll den heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Wirkungszusammenhänge im Gewässer Rechnung tragen und die Möglichkeiten eines zeit-gemässen, ganzheitlichen Gewässerschutzes ausschöpfen.
Die Richtlinien erfassen auch Bereiche, die auf den Bodensee nur mittelbar einwirken und nicht nur den Gewässerschutz betreffen. Die IGKB hält es für erforderlich, dass entsprechend Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 darauf hingewirkt wird, dass die vorgeschlagenen Regelungen auch für diese Bereiche im Sinne der Richtlinien umgesetzt werden.

 

Bodensee-Richtlinien 2005 (Stand 19. September 2023)

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